§ 16 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 16 Zweck des Fonds


§ 16 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

(2) 1Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

1.
eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,

2.
mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie

3.
mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

2Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.

(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.

(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient bis zum 31. Dezember 2023 zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 406 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 16 StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
aktuell vorher 04.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
vom 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 17 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543
aktuellvor 28.03.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 StFG Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2 . Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 ...
§ 22 StFG Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2 . Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 ...
§ 26a StFG Maßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 24.12.2022)
... Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Absatz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zulässig für 1. die ... 3. sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 4 . --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 1 WStBG Begriffsbestimmungen (vom 17.07.2020)
...  5. Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 16 Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes , denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt ...

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Anlage StFGÄndG Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
... russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 17 8. VStÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... durch die Wörter „Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... „§§ 44 und 65 bis 69" ersetzt. 8. In § 4 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4 , § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 1 Satz ... Maßnahmen; Verordnungsermächtigung (1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Absatz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zulässig für 1. die ... 3. sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 4 . § 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Artikel 1 HFinG 2023 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
...  „§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung". 2. In § 16 Absatz 4 werden nach dem Wort „dient" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2023" ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Teil 1 Wirtschaftsstabilisierungsfonds § 15 Errichtung des Fonds § 16 Zweck des Fonds § 17 Stellung im Rechtsverkehr § 18 ... unter der Bezeichnung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF -" errichtet. § 16 Zweck des Fonds (1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von ... eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2 . Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 ... eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2 . Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 ... Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2021 an Unternehmen nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt ist, soweit ... 9. Der bisherige § 14e wird aufgehoben. 10. Die bisherigen §§ 15 bis 17 werden die §§ 29 bis 31. 11. Der bisherige § 18 wird ...


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