(1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig
- 1.
- a)
- für die ständige Überwachung der Deutsche Wetterdienst,
- b)
- für die Überwachung der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen der Deutsche Wetterdienst,
- 2.
- für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetterdienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt mit ihren Messeinrichtungen.
(2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.
(3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig
- 1.
- die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment),
- 2.
- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für den Bereich Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment),
- 3.
- das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer.
(4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig
- 1.
- der Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden,
- 2.
- das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden
- a)
- mittels Fahrzeugen,
- b)
- mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen.
(5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.
(6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.
(7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten.
(8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen
- 1.
- der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft und Niederschläge,
- 2.
- das Bundesamt für Strahlenschutz für
- a)
- die Radioaktivität auf dem Boden,
- b)
- die Gamma-Ortsdosisleistung,
- c)
- den Bereich der Spurenanalyse.
(9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche
- 1.
- Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 aufgeführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und Boden das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
- 2.
- Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
- 3.
- Oberirdische Binnengewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
- 4.
- Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 5.
- Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz.
(10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten zuständig.
(11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen zuständig.
(12) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach §
2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und §
5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.
(13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und §
5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Dritte Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
V. v. 16.10.1997 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Fünfte Verordnung zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
V. v. 12.08.2002 BGBl. I S. 3184; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
V. v. 03.08.1989 BGBl. I S. 1582; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Vierte Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
V. v. 30.07.1998 BGBl. I S. 2009; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Zweite Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1768; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686