§ 5a
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen.
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interne Verweise§ 6 TabV (vom 07.03.2006) ... gemacht ist, oder 3. Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1612
Artikel 1 7. TabVÄndV ... März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist," ersetzt. 2. In § 5a wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen. 3. Anlage 1 Teil A wird ...
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