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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 2. KugBeV)

V. v. 12.10.2020 BGBl. I S. 2165 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021; FNA: 860-3-19-6 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


§ 1 Bezugsdauer



Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2022 2. KugBeV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

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