Auf Grund des
§ 109 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach
§ 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.