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§ 41 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 41 Kosten und Kostentransparenz


§ 41 hat 2 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. 2Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung. 3Die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im Verkaufsprospekt darzustellen.

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und in den wesentlichen Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote aus. 2Im Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. 3Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom Sondervermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung „laufende Kosten" nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1) zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. 4Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.

(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Verkaufsprospekt zu erläutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(4) 1Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleisteten Vergütungen anzugeben. 2In den Vertragsbedingungen und im Verkaufsprospekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusammensetzt. 3In den Vertragsbedingungen, im Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. 4Die Absätze 2 und 2a bleiben hiervon unberührt.

(5) Im Verkaufsprospekt und im Jahresbericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesellschaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden.

(6) 1Die Vertragsbedingungen und der Verkaufsprospekt müssen die Regelung enthalten, dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 66 und des § 112 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sondervermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 2Im Verkaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Sondervermögens zu tragen sind, anzugeben. 3Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.

(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Juli 2011

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Frühere Fassungen von § 41 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 41 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 23 InvG Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens (vom 01.07.2011)
... zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten und von ... abzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, ...
§ 42 InvG Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen (vom 01.07.2011)
... Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt; 17. (aufgehoben) 18. Firma, Rechtsform, Sitz und, ...
§ 43 InvG Vertragsbedingungen (vom 01.04.2012)
... bekannt zu machen. Im Fall von Änderungen der Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in Bezug auf ... im Bundesanzeiger in Kraft treten, im Falle von Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung. ...
§ 88 InvG Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 28.12.2007)
... der Vertragsbedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Der Anteil der für Rechnung ...
§ 90e InvG Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen (vom 01.07.2011)
...  (3) Die Vertragsbedingungen müssen neben den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den ...
§ 95 InvG Weitere Ausnahmeregelungen (vom 01.04.2012)
... derselben Master-Feeder-Struktur sind. (9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, ...
§ 144 InvG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 16.02.2013)
... bis zum 30. Juni 2012. (6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... 28 Absatz 3 Satz 3, des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2, des § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 , des § 44 Absatz 7 Satz 1 und 2, des § 51 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 119 Satz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 8 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... ist, wird wie folgt gefasst: „(6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen." 39. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... (3) Die Vertragsbedingungen müssen neben den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 enthalten.  ... Absätze 8 und 9 angefügt: „(8) § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41 , § 43 Abs. 3 bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spezial-Sondervermögen ... Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens ausgegeben." 35. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1" gestrichen. bb) In Satz 9 wird das Wort ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen" gestrichen. bb) Nach Satz 1 werden die folgenden ... eingefügt: „Im Fall von Änderungen der Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in Bezug auf ... 9 wird wie folgt gefasst: „(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht ... bis zum 30. Juni 2012. (6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BaFinBefugVÄndV
... 4 Satz 1 und 2, des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 36 Abs. 5 Satz 1 und 2, des § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 44 Abs. 7 Satz 1 und 2, des § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 14. BaFinBefugVÄndV
... 3 Satz 3, des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2, des § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 44 Absatz 7 Satz 1 und 2, des § 51 Absatz 3 Satz 1 und 2, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
§ 25 InvPrüfbV Angaben zum Sondervermögen
...  13. Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes, 14. Portfolioumschlagsrate gemäß ...
Anlage 1 InvPrüfbV (zu § 19) Datenübersicht für Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
... Rückvergütungen nach § 41 Absatz 5 Alt. 1 InvG 3)       f) Sonstige ...

Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871; aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
§ 13 InvRBV Sonstige Angaben (vom 01.07.2011)
... oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes; b) Pauschalgebühren gemäß ... 2 Satz 4 des Investmentgesetzes; b) Pauschalgebühren gemäß § 41 Absatz 4 des Investmentgesetzes; c) geleistete Vergütungen sowie erhaltene ... Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 41 Absatz 5 des Investmentgesetzes; d) Angaben zu Kosten aus erworbenen ... d) Angaben zu Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 41 Absatz 6 des Investmentgesetzes; e) wesentliche sonstige Erträge und sonstige ...


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