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§ 37 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 37 Voraussetzung der Berufung



(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,

4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 37 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2021Artikel 13 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 27.03.2017 BGBl. I S. 562
aktuellvor 01.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 SG Form der Begründung und der Umwandlung (vom 12.02.2009)
... herausstellt, dass die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist. (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten ...
§ 58b SG Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (vom 13.04.2013)
... Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst. (2) Die §§ 37 und 38 gelten ...
§ 58d SG Beratung und Untersuchung (vom 05.04.2017)
... nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. ...
§ 59 SG Personenkreis (vom 09.08.2019)
... den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 05.04.2017)
... elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung ... 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die gesundheitliche Schädigung ...
§ 7 EinsatzWVG Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat (vom 05.04.2017)
... besonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes ... des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst. (2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend. § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch ... nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben. Das ...

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 1 SGuSRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Personen, deren erstmalige ... 2. § 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend." 3. In § 91 Absatz 2 werden ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 13 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Soldatengesetzes
... erfordern dies." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 2. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...