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§ 100 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition



(1) 1Im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutzgesetzes sowie für in der Überwachung verbleibende Rückstände nach § 63 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzverantwortliche die zu erwartende Exposition für eine repräsentative Person unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Teil A bis C oder, im Falle von in der Überwachung verbleibenden Rückständen, der in Anlage 6 genannten Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person und der dort genannten übrigen Annahmen zu ermitteln. 2Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die Grenzwerte des § 80 des Strahlenschutzgesetzes und des § 99 dieser Verordnung eingehalten sind, wenn dies unter Zugrundelegung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen wird.

(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich

1.
bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,

2.
bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Strahlenschutzgesetzes,

a)
die im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde ausgeübt werden oder

b)
die einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen, oder

c)
die nicht von den Buchstaben a oder b erfasst werden, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte oder die Grenzwerte des § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes auf Grund von Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes an diesem Standort oder anderen nach § 99 Absatz 2 einzubeziehenden Standorten überschritten werden können, oder

3.
wenn die zuständige Behörde nach § 102 Absatz 2 Satz 1 von der Festlegung von Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen absieht.

(3) 1Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über zugrunde zu legende Annahmen und Berechnungsverfahren für die Ermittlung der zu erwartenden Exposition einer repräsentativen Person. 2Die Kriterien für die nach § 80 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes und § 99 Absatz 2 dieser Verordnung erforderliche Berücksichtigung anderer Tätigkeiten werden ebenfalls in die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgenommen.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Ermittlung der zu erwartenden Exposition bei anderen Behörden folgende Angaben zu anderen, bereits genehmigten oder angezeigten Tätigkeiten sowie zu Tätigkeiten in anderen laufenden Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren anfordern:

1.
tatsächliche oder erwartete Ableitungen mit der Fortluft oder mit dem Abwasser,

2.
Daten zu meteorologischen und hydrologischen Ausbreitungsverhältnissen,

3.
tatsächliche oder erwartete Körperdosen durch Direktstrahlung.



 

Zitierungen von § 100 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 StrlSchV Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
... nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes. (4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben unberührt. (5) Die zuständige Behörde soll ...
§ 102 StrlSchV Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe (vom 16.01.2024)
... von Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen absehen und den Nachweis nach § 100 Absatz 1 zur Einhaltung der in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte als erbracht ansehen, wenn die nach ...
§ 193 StrlSchV Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
... § 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst anzuwenden auf 1. Genehmigungsverfahren, für die ein Genehmigungsantrag ... Kalendermonats gestellt wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt, 2. Anzeigeverfahren, für die eine Anzeige ab dem ersten Tag des 19. ... Kalendermonats erstattet wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt. Bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Zeitpunkt ist ...
Anlage 6 StrlSchV (zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen (vom 16.01.2024)
Anlage 11 StrlSchV (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8) Annahmen bei der Berechnung der Exposition (vom 16.01.2024)
... unberücksichtigt bleiben. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz ... der Exposition zu verfahren. 7. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz ...