(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
- 1.
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- 2.
- zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
- a)
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
- b)
- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
- 3.
- die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- 4.
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,
- 5.
- die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Mindestbesatzung:
Stufe | Maschinenleistung | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
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A | B | C | D
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1 | bis 150 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2
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Bootsmann | - | - | 1 | 1
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Matrose | 1 | 1 | - | 1
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Leichtmatrose | - | - | - | -
|
Maschinenkundiger | - | - | - | -
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2 | über 150 kW bis 300 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2
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Bootsmann | 1 | 1 | 1 | 1
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Matrose | - | - | - | 1
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Leichtmatrose | - | - | 1 | -
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Maschinenkundiger | - | - | - | -
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3 | über 300 kW bis 450 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2
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Bootsmann | 1 | 1 | - | -
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Matrose | 1 | 1 | 2 | 2
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Leichtmatrose | - | - | 1 | 1
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Maschinenkundiger | - | - | 1 | 1
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4 | über 450 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2
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Bootsmann | - | - | 1 | 1
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Matrose | 2 | 2 | 2 | 2
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Leichtmatrose | - | - | - | -
|
Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1
|
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) 1Wenn auf einem Bugsierschleppboot
- 1.
- die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
- 2.
- die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
- 3.
- alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
- 4.
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
- 5.
- die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann.
2Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.
§ 119 BinSchPersV Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder (vom 01.05.2024) ... und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3 , § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 ...