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§ 101 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 101 Betriebsformen



(1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesatzung entsprechend der Betriebsform fest.

(2) Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:

1.
Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,

2.
Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,

3.
Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,

4.
Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,

jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.

(3) 1Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Fahrzeug weiterfährt. 2Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. 3Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.

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Zitierungen von § 101 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 BinSchPersV Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 (vom 14.04.2023)
... teilt sie dies der zuständigen Behörde mit. (11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt ...
§ 104 BinSchPersV Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine 3)
...  Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A B C D 1 ...
§ 105 BinSchPersV Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
...  Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A B C D 1 ...
§ 106 BinSchPersV Mindestbesatzung auf Schubverbänden (vom 30.09.2022)
...  Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A B C D  ...
§ 107 BinSchPersV Mindestbesatzung auf Schleppbooten
...  Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A B C D 1 ...
§ 108 BinSchPersV Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
...  Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A B C D 1 ...
§ 109 BinSchPersV Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen (vom 14.04.2023)
...  Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A B C D 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
§ 34 BinSchUO Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge (vom 07.12.2021)
... zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... c) Folgender Absatz 11 wird angefügt: „(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... „nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1" durch die Wörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung " ersetzt. 7. § 35 Absatz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 Nummer 14 und 15 Absatz 5 ... „nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1" durch die Wörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung " ersetzt. 11. Anhang V wird wie folgt geändert: a) In Muster 2 ...