Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1.
- deren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 249 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und
- 2.
- die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des
§ 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.