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§ 11 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 11 Anrechnung von Zeiten



1Für die Versicherungspflicht und das Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1, die im Zeitraum vom Tag des Austritts bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, angerechnet. 2Die Anrechnung von Versicherungszeiten setzt voraus, dass ein Beitrittsrecht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in diesem Zeitraum nicht bestand.

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Zitierungen von § 11 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BrexitSozSichÜG Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten
... des § 5 Absatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 11  ...