1Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und Absatz 12 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen:
- 1.
- Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in Bezug auf Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mitverlegt werden,
- 2.
- Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
- 3.
- Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
- 4.
- Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes.
2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde.
3Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/1991 Umweltpr Strategische die giltüfung.
4Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.
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Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351