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§ 112 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 112 Durchführung der Kenntnisprüfung



(1) 1In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. 2§ 22 gilt entsprechend.

(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) 1Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1.
der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,

2.
die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,

3.
das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung,

4.
die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und

5.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.

(3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.



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Frühere Fassungen von § 112 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 112 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 120 ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.10.2021)
... Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, 7. sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des ...
§ 122 ZApprO Entscheidung über den Antrag
... der Zahnheilkunde und, sofern vorhanden, die Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 112 Absatz 2 . Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über ...
Anlage 22 ZApprO (zu § 112 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... durch das Wort „Kenntnisprüfung" ersetzt. 45. § 112 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...