§ 112b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung


§ 112b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. 2Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwischenbericht vorzulegen. 3Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und der Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Transformation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise integrierten Systemplanung beinhalten.

(2) 1Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. 2In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 25. November 2022 BGBl. I S. 2102 m.W.v. 1. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 112b EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2022Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 112b EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... n) Nach der Angabe zu § 112a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur ... das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt. 61. Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt: „§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft ... 61. Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt: „ § 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Artikel 2 2. EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 112b das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt. 2. In ... technischer Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden." 6. § 112b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...


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