§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von
§ 7d Abs. 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.
(2)
1§ 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind.
2Wertguthaben aufgrund einer vor dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vereinbarung können neben einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem
Sechsten Buch in Anspruch genommen werden.
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Zitat in folgenden NormenGKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 5 GMG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 116 folgende Angabe eingefügt: „§ 117 Verwaltungsausgaben der ... 8. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 9. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt: „§ 117 Verwaltungsausgaben der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 1 SGB4uaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan". b) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 116a Übergangsregelung zur ... Bundesvertreterversammlung" ersetzt. 22. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt: „§ 116a Übergangsregelung ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 1 ArbFlexiG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... § 7g Bericht der Bundesregierung". c) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst: § 116 Übergangsregelungen für bestehende ... c) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst: § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben". 2. § 7 wird wie ... Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See." 9. Nach § 115 wird folgender § 116 eingefügt: § 116 Übergangsregelungen für bestehende ... 9. Nach § 115 wird folgender § 116 eingefügt: § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben (1) Wertguthaben für ...
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
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