§ 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen
1In Bezug auf die Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen, die die Bundeswehr, den Militärischen Abschirmdienst, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Dritte betreffen, stimmt sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder, für die Gaststreitkräfte, mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab. 2Von der Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung nach diesem Gesetz sind solche Informationen ausgenommen, bei deren Verarbeitung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit nicht auszuschließen ist und bei denen das Interesse am Schutz dieser Informationen das allgemeine Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... x) Nach der Angabe zu § 117b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen". 2. § 1 Absatz 2 ... § 112a (weggefallen)". 77. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt: „§ 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen ... 77. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt: „ § 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen In Bezug auf die Erhebung, ...
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