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§ 117b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 117b Verwaltungsvorschriften



Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über

1.
die Vorbereitung des Verfahrens,

2.
den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,

3.
die Festlegung des Prüfungsrahmens,

4.
den Inhalt und die Form der Planunterlagen,

5.
die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,

6.
die Durchführung des Anhörungsverfahrens,

7.
die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,

8.
die Beteiligung anderer Behörden und

9.
die Bekanntgabe der Entscheidung.





 

Frühere Fassungen von § 117b EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.08.2011Artikel 2 Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1690

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 117b EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 2 NABEEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... zu ergänzen." 9. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt: „§ 117b Verwaltungsvorschriften Die ... 9. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt: „§ 117b Verwaltungsvorschriften Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 112 (weggefallen) § 112a (weggefallen)". x) Nach der Angabe zu § 117b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 117c Umgang mit ... 112 (weggefallen) § 112a (weggefallen)". 77. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt: „§ 117c Umgang mit ...