(1)
1Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten.
2Die Regelungen des
§ 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(2)
1Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der
Richtlinie (EU) 2023/977 benannten nationalen zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der
Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt.
2Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt
§ 117f Absatz 3 entsprechend.
(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des
§ 117d eingehalten werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39