§ 117j - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union


§ 117j hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten. 2Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(2) 1Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten nationalen zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. 2Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend.

(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d eingehalten werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 10. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 m.W.v. 14. Februar 2026

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Frühere Fassungen von § 117j AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2026Artikel 3 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 117j AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117j AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
§ 11 ZollVG Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen (vom 14.02.2026)
... Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 3 InfAustEUG Änderung der Abgabenordnung
...  § 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten § 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener ... 2. Die §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden §§ 117a bis 117l ersetzt: „§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer ... Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend. § 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener ...
Artikel 6 InfAustEUG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h ...


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