§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin" oder „Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin" oder „Referendar". 3Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
Frühere Fassungen von § 11 BLV
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interne Verweise§ 56 BLV Folgeänderungen ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 10. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In den §§ 11 , 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe „§§ 33 und 33b der ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung ... folgt gefasst: „§ 3 Mutterschutz". b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Einfacher Dienst". ... 1 Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Einfacher Dienst ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625; aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
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