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§ 32 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
37 frühere Fassungen | wird in 222 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
37 frühere Fassungen | wird in 222 Vorschriften zitiert
§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses
(1) 1In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. 2Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
- 1.
- die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
- 2.
- der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
- 3.
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
- 4.
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
- 5.
- Verurteilungen, durch die auf
- a)
- Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
- b)
- Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
- 6.
- Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
- a)
- nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
- b)
- nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
- 7.
- Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
- 8.
- Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
- 9.
- Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
- 10.
- abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,
- 11.
- Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
- 12.
- die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
- 1.
- Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- 2.
- Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
- 3.
- Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- 4.
- abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
- 1.
- bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
- 2.
- bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
- a)
- von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
- b)
- von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
Text in der Fassung des Artikels 3 Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen G. v. 9. Oktober 2020 BGBl. I S. 2075 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 32 BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BZRG Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
... eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register ...
§ 34 BZRG Länge der Frist (vom 01.01.2021)
... oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, b) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als ... c) Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, d) Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein ...
§ 35 BZRG Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen (vom 29.07.2017)
... auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend. (2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 ...
§ 38 BZRG Mehrere Verurteilungen
... die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3), 2. Verurteilungen in den Fällen ... § 33 Abs. 2 Nr. 3), 2. Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht ...
§ 53 BZRG Offenbarungspflicht bei Verurteilungen (vom 29.07.2017)
... 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder 2. zu tilgen ist. (2) Soweit Gerichte oder Behörden ...
§ 64a BZRG Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik (vom 27.04.2012)
... Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine ...
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
§ 60d AufenthG Beschäftigungsduldung (vom 01.01.2020)
... begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern ...
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
§ 15 ProstSchG Zuverlässigkeit einer Person
... 1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und 2. eine Stellungnahme der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
Artikel 1 5. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 4. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 ...
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 5 wird nach der Angabe „183 bis 184g," die Angabe „184i, 184j," ...
Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1021
Artikel 1 DuABG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern ...
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 2 MenHBVG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe ...
Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075
Artikel 3 59. StrÄndG Folgeänderungen
... wird die Angabe „184j" durch die Angabe „184k" ersetzt. (3) In § 32 Absatz 5 , § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des ...
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
Artikel 2 49. StrÄndG Folgeänderungen
... Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),". (4) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt. 24. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort ... oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, b) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als ... c) Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, d) Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein ...
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