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§ 11 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 11 Anmeldung der Genossenschaft



(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss;

2.
eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

3.
die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 11 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 3 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuell vorher 18.08.2006 (20.10.2006)Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes
vom 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GenG Änderung der Satzung (vom 01.08.2022)
...  (5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift ...
§ 157 GenG Anmeldungen zum Genossenschaftsregister (vom 01.08.2022)
... in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 6 GenRegV Form der Anmeldung (vom 01.09.2009)
...  (2) Dahin gehören: 1. die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11 ); 2. die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16); 3. ... eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11 , 28, 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2); 5. die Anmeldung der Erteilung, der ...
§ 8 GenRegV Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde (vom 01.01.2007)
... sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1, § 28 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2).  ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister
... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes ...
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... § 9 Vorstand; Aufsichtsrat § 10 Genossenschaftsregister § 11 Anmeldung der Genossenschaft § 11a Prüfung durch das Gericht  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 3 EHUG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... „Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „, und ... 8a, 9, 9a" durch die Wörter „§ 8 Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9 und 11 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 3" ...

Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 1 GenTraG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... investierender Mitglieder auch ganz ausschließen" eingefügt. 4. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „den Mitgliedern" durch die Wörter „mindestens drei ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt. 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... „§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 22 BEG IV Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... „schriftlichen Form" durch das Wort „Textform" ersetzt. 3. § 11 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Satzung, die a) von mindestens drei ...