(1)
1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach
§ 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 25.000.000.000 Euro begrenzt.
2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
3Das der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 nach
§ 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, soweit die Bundesagentur für Arbeit es nicht am Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann.
4Die der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2021 nach
§ 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch als Darlehen gewährten unterjährigen Liquiditätshilfen werden am Ende des Haushaltsjahres 2021 abweichend von
§ 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einen Zuschuss umgewandelt, soweit die Bundesagentur für Arbeit sie nicht bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann.
5Der Erlass des Darlehens nach Satz 3 und die Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4 erfolgen
- 1.
- nur bis zu der Höhe, in der die nicht zurückgezahlten Darlehen die allgemeine Rücklage der Bundesagentur für Arbeit am Ende des Haushaltsjahres 2021 übersteigen und
- 2.
- nur bis zur Höhe der Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit für konjunkturelles Kurzarbeitergeld und für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitgeber in den Haushaltsjahren 2020 und 2021.
6Die Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4 erfolgt erst, wenn der Darlehenserlass nach Satz 3 in voller Höhe in Anspruch genommen wurde.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.
(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
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G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1410