Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12a - Haushaltsgesetz 2021 (HG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
| |

§ 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds



(1) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 12 der Coronavirus-Impfverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge.

(2) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 15 Satz 1 und 2 der Coronavirus-Testverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 12a Haushaltsgesetz 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (09.06.2021)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2021
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1410

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a Haushaltsgesetz 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a HG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 20i SGB V Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022)
... Beträge aus Bundesmitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht bereits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021 erfolgt. Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c aus der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2021
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1410
Artikel 1 NHG 2021
... durch die Angabe „25.000.000.000" ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds (1) ... ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds (1) Der Bund erstattet an die ...