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§ 12 - Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (VersFinKflAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-140 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt"



(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundengespräche systematisch und zielorientiert zu führen,

2.
die Interessen von Kundinnen und Kunden ganzheitlich zu berücksichtigen,

3.
auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,

4.
analoge oder digitale Medien gesprächsunterstützend einzusetzen und

5.
über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,

4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung,

6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung oder

7.
die Absicherung von Nicht-Privatkunden.

(3) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt.

(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus dem nach Absatz 2 zugrunde gelegten Gebiet zur Auswahl. 2Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. 3Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.

(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 15 Minuten.



 

Zitierungen von § 12 VersFinKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VersFinKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFinKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VersFinKflAusbV Inhalt des Teiles 2
... erforderlich ist. (3) Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zu Teil 2 ...