(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach
§ 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der
Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.
(3) 1Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. 2Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.
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Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518