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Artikel 15 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 15 Änderung des Depotgesetzes


Artikel 15 ändert mWv. 15. Dezember 2023 DepotG § 1, § 9b, § 9c (neu), § 24

Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere."

2.
§ 9b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schuldverschreibungen" durch das Wort „Wertpapiere" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Schuldverschreibungen auf den Inhaber" durch das Wort „Wertpapiere" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „an der elektronischen Schuldverschreibung" durch die Wörter „am elektronischen Wertpapier" ersetzt.

3.
Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

§ 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht

(1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung."

4.
In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitute" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute" eingefügt.