(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der
Anlage 2.
(2)
1Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege.
2Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden personenbezogenen Erhebung des Pflegebedarfs, der Planung der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses sowie im kommunikativen Handeln und in der Qualitätssicherung und übernimmt in diesem Rahmen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege.
3Wesentliches Prüfungselement sind die vorbehaltenen Tätigkeiten nach
§ 4 des Pflegeberufegesetzes.
(3)
1Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prüfende Person im Rahmen der praktischen Ausbildung den Vertiefungseinsatz nach
§ 6 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes absolviert hat.
2Sie wird auf Vorschlag der Pflegeschule unter Einwilligung des zu pflegenden Menschen und des für den zu pflegenden Menschen verantwortlichen Fachpersonals durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer nach Absatz 6 bestimmt.
(4) 1Die Prüfung findet in realen und komplexen Pflegesituationen statt. 2Sie erstreckt sich auf die Pflege von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf aufweist. 3Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft.
(5) 1Die Prüfung besteht aus der vorab zu erstellenden schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 20 Minuten, der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten. 2Die Prüfung ohne Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs die Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag unterbrochen werden. 3Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
(6) Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach
§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist, abgenommen und benotet.
(7) 1Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. 2Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(8) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend" benotet wird.
(9)
1Die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus der Prüfungsnote und der Vornote für den praktischen Teil der Prüfung nach
§ 13 Absatz 1 und 2.
2Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 17 zuzuordnen.
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G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359