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§ 18g - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat



1Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2In diesem hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. 3§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. 4Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. 5Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.





 

Frühere Fassungen von § 18g UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 16 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 12 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 7 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18g UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18g UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. ... die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. (37) § 18g in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 8 StRAnpG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 18g wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 18h Verfahren der Abgabe der ... bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird." 3. Nach § 18g wird folgender § 18h eingefügt: „§ 18h Verfahren der Abgabe der ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 12 StVfModG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... In § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 18g Satz 1 und § 18h Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 12 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  „§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden." 7. Dem § 18g wird folgender Satz angefügt: „§ 18 Absatz 4f ist entsprechend ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 16 JStG 2022 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen." 8. Dem § 18g werden die folgenden Sätze angefügt: „Leitet das Bundeszentralamt ... die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. (37) § 18g in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ...