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1Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht bei Pflegebedürftigen, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
§ 3 fallen, sowie deren Pflegepersonen.
2§ 57 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
§ 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufhalten.
3Dies gilt nicht für Mitglieder und deren Familienangehörige, die der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 beigetreten sind.