Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
| |

§ 16 Versicherungspflicht



1Wer nach § 7 Absatz 1 oder § 7a in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 2Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt, ist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 20 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 3Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 16 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BrexitSozSichÜG Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
... § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind in Bezug auf Versicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...