Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst:
„§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63".
- 2.
- In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts" durch die Wörter „ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts" ersetzt.
- 3.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63".
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5)
§ 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach
§ 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."