Die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um
- 1.
- Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
- 2.
- die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
- 3.
- die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.
§ 2 IDNrG Aufgaben registerführender Stellen (vom 31.08.2023) ... Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 ... nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet 1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten ...
B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230