Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.03.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984 (Nr. 79); aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
| |

§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister



(1) 1Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich. 2In den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist die Einsichtnahme ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich.

(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt.

(3) 1Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektronische Datei bezogen werden können. 2Sie hat weiterhin zu gewährleisten, dass derartige Vervielfältigungen

1.
mit einem Vermerk, der die Herkunft aus dem Transparenzregister erkennen lässt, versehen sind und

2.
mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.

(4) Bei einer nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes beschränkten Einsichtnahme hat die registerführende Stelle auf einem Auszug des Transparenzregisters für eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes darauf hinzuweisen, dass Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aufgrund einer Beschränkung ganz oder teilweise nicht eingesehen werden dürfen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 1 TrEinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TrEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 11 TraFinG Änderung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
... vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist in ...