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Artikel 20f - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLageAufhG k.a.Abk.)

G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 (Nr. 79); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 24.11.2021, abweichend siehe Artikel 22
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Artikel 20f Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser


Artikel 20f wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. November 2021 KrhWwSV § 4, § 5

Die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2021 (BAnz AT 22.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 19. März 2022 festgelegt."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort „Juli" durch das Wort „Dezember" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „sowie die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

d)
In Absatz 6 wird die Angabe „30. September 2021" durch die Angabe „31. Januar 2022" ersetzt.

e)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind verpflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 erhalten hat."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Vereinbarung" die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2" eingefügt.

f)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" und nach den Wörtern „Summe dieser Ausgleichszahlungen" die Wörter „und Versorgungsaufschläge" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 20f Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20f EpiLageAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EpiLageAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 4 ImpfPrG Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
... Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 20f des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 2 werden ...