(1)
1Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach
§ 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über.
2Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
(3)
1Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den
§§ 125,
131 und
134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach
§ 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschusses nach
§ 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitätsausschusses nach
§ 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (
§ 17 Absatz 1,
§§ 18b,
112a Absatz 2,
§ 114a Absatz 7 und
§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über.
2Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482