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Artikel 21 - Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (EnLABG k.a.Abk.)

G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2019, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 21 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 21 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2019 WindSeeG § 3, § 4, § 5, § 8, § 70, § 76

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

„9.
„Testfelder" Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang ausschließlich Pilotwindenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen,

10.
„Testfeld-Anbindungsleitungen" Testfeld-Anbindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,".

b)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12.

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Festlegungen" die Wörter „für Gebiete, Flächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebieten" die Wörter „; im Küstenmeer können Flächen nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeitraum ab dem Jahr 2021

1.
Folgendes festlegen:

a)
küstennah außerhalb von Gebieten Testfelder für insgesamt höchstens 40 Quadratkilometer; Testfelder können im Küstenmeer nur festgelegt werden, wenn das Land den Bereich als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans und zumindest teilweise zu Testzwecken ausgewiesen hat; wird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des Testfeldes aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen,

b)
die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Testfeldern jeweils erstmals Pilotwindenergieanlagen auf See und die entsprechende Testfeld-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen, und

c)
die Kapazität der entsprechenden Testfeld-Anbindungsleitung;

2.
für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können.

Der Flächenentwicklungsplan kann

1.
räumliche Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten und in Testfeldern machen; für Gebiete und Testfelder im Küstenmeer können sie in der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2 näher bestimmt werden,

2.
die technischen Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung oder der Testfeld-Anbindungsleitung benennen und

3.
sich aus diesen Gegebenheiten ergebende technische Voraussetzungen für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See benennen."

c)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Quadratkilometer festlegen" die Wörter „und räumliche Vorgaben für Leitungen, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, machen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbereich tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen."

d)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „und Festlegungen nach Absatz" die Wörter „2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz" eingefügt.

4.
In § 8 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 70 Absatz 2" die Wörter „auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung" eingefügt.

5.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Zuweisung nach Absatz 2" die Wörter „auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität zu

1.
auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, oder

2.
auf einer Testfeld-Anbindungsleitung nach Maßgabe einer Festlegung nach Satz 4 Nummer 2; die Bundesnetzagentur weist die Kapazität nur zu, wenn für die Pilotwindenergieanlage auf See noch keine sonstige nach Bundes- oder Landesrecht erforderliche Genehmigung erteilt wurde."

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Zuweisung erfolgt" die Wörter „im Fall des Satzes 1 Nummer 1" eingefügt.

dd)
In Satz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Pilotwindenergieanlagen auf See ein" die Wörter „; für die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die Festlegung Kriterien zur Standortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen" eingefügt.

6.
In § 76 werden nach den Wörtern „Teil 3 dieses Gesetzes" die Wörter „sowie für Feststellungen einer Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses Gesetzes" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 EnLABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnLABG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088
§ 15 BKompV Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
... des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten ...

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858
Eingangsformel StromBGebVÄndV
... 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Eingangsformel 2. StromBGebVÄndV
... 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EEGPandG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 werden die ...