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§ 95 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung



(1) 1Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er

1.
aufgrund eines Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat,

2.
aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder

3.
aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung.

2Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See, die sich in einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird.

(2) 1Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, zu. 2Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen. 3Die Zuweisung erfolgt im Fall des Satzes 1 höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. 4Die Bundesnetzagentur kann

1.
die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen, oder

2.
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen auf See ein.

(3) 1§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. 2Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.

(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungsbericht über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse einzureichen.

(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.

(6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingungen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer werden vom zuständigen Land im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt.





 

Frühere Fassungen von § 95 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 21 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuellvor 17.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 95 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WindSeeG Gegenstand des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 95 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können. Der ...
§ 103 WindSeeG Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023)
... mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. (2) Die Entscheidungen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
...  6. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie- auf-See-Gesetzes 4.124,00  ... Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes   8.1 Planfeststellungsbeschluss oder ... Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie- auf-See-Gesetzes 7.234,00 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes   8.1 Planfeststellungsbeschluss oder ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung." 36. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Betreiber hat nach Errichtung ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... erhalten haben" die Wörter „oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung zugewiesen wurde" eingefügt. ...
Artikel 21 EnLABG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können. Der ... eingefügt. 4. In § 8 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 70 Absatz 2" die Wörter „auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe ... „auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung" eingefügt. 5. § 70 wird wie folgt ... Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung" eingefügt. 5. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ...

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858
Artikel 1 StromBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
...  4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes 3.778,00".  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV
...  4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset- zes 4.099,00 5. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See § 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung Teil 6 ... cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 70 Absatz 2" durch die Angabe „ § 95 Absatz 2" ersetzt. c) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ... durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...