§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung
(1)
1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach
§ 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch.
2Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach
§ 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.
(2)
1Für die Verteilung ist
§ 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2860
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2b WoGG-NG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 224a folgende Angabe eingefügt: § 224b Erstattung für Begutachtungen ... § 45" ersetzt. b) Satz 4 wird gestrichen. 3. Nach § 224a wird folgender § 224b eingefügt: § 224b Erstattung für ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
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