§ 22 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

In den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen,

1.
welche Fach- und Bewertungsdatenbestände lediglich analog vorhanden sind,

2.
welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden,

3.
welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach § 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie

4.
dass Fach- und Bewertungsdaten, die von Dritten bereitgestellt wurden, nicht der Gewährleistung der zuständigen Behörde auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit unterliegen.

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Zitierungen von § 22 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt. Die zuständige ... 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt. Die zuständige Behörde weist nach § 22 Nummer 3 in den von ihr zu pflegenden Geodatendiensten auf die öffentliche Bereitstellung durch die ...
§ 22 GeolDG Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
... 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie 4. dass ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer ... § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet. (7) Soweit die ...


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