Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 6c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.
- 3.
- § 28l wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 6c Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.
- 4.
- Dem § 118 wird folgender Absatz 35 angefügt:
„(35)
§ 6b Absatz 4 und
§ 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411