(1) 1Um sicherzustellen, dass die Anlagen zum notwendigen Zeitpunkt die vollständige Reserveleistung einspeisen können, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die Kapazitätsreserveanlagen aktivieren, wenn:
- 1.
- bei der letzten Auktion des vortägigen Handels an der Strombörse die Markträumung ausbleibt,
- 2.
- bei der Eröffnungsauktion des untertägigen Handels an der Strombörse die Markträumung ausbleibt oder
- 3.
- im untertägigen, kontinuierlichen Handel an der Strombörse für eine Fahrplanviertelstunde offene Kaufgebote in Höhe des technischen Preislimits eingestellt sind, die nicht innerhalb einer Stunde vollständig erfüllt werden.
2Bei der Aktivierung haben die Übertragungsnetzbetreiber jeweils die Anfahrtszeit zu berücksichtigen.
3Strombörse im Sinne von Satz 1 ist die Strombörse, die im ersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres das höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen hat.
4Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Strombörse im Sinne von Satz 1 auf der gemeinsamen Internetplattform.
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen im Regelfall alle Kapazitätsreserveanlagen aktivieren. 2Sie sind befugt, nur einen Teil der Anlagen zu aktivieren, wenn dies nach ihren Prognosen ausreicht, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu vermeiden oder zu beseitigen. 3Sie müssen diese Anlagen anhand technischer Eignung und ökonomischer Kriterien auswählen.
(3)
1Um die infolge der Aktivierung der Kapazitätsreserveanlagen eingespeisten Strommengen auszugleichen, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von den Betreibern der in den Strommärkten aktiven Anlagen zu verlangen, dass diese in vergleichbarem Umfang die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen anpassen.
2Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese Anlagen anhand ihrer technischen Eignung und anhand ökonomischer Kriterien auswählen.
3§ 13a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
4Die Sätze 1 bis 3 sind für die Strommengen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und den
§§ 28 bis 30 entsprechend anzuwenden.
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten ... muss, 3. die Vertragsbeendigungen nach § 22, 4. die Aktivierung nach § 25 , 5. den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der ... 25, 5. den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, ...