(1)
1Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die nach
§ 24 Absatz 2 beanstandeten Funkanlagen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber.
2Außerdem unterrichtet die Bundesnetzagentur die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach
§ 24 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(2)
1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine konforme Funkanlage nach
§ 24 Absatz 3 die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich hierüber.
2Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3)
1Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach
§ 25 Absatz 1, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen.
2Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Stellungnahme des betreffenden Wirtschaftsakteurs.
3Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass
- 1.
- die Funkanlage den Anforderungen des § 4 nicht genügt oder
- 2.
- die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 17 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(4)
1Die Bundesnetzagentur ändert die Maßnahme nach
§ 24 Absatz 3 oder hebt den Vorbehalt auf, sofern die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 4 der
Richtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
2Die endgültige Maßnahme ist dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
- 1.
- die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
- 2.
- die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
2Die Bundesnetzagentur hat die von ihr nach
§ 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach
§ 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der
Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715