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Artikel 29 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 29 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a eingefügt:
- „45a.
- die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach dem Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854;".
- 2.
- Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 46a wird angefügt:
- „46a.
- die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist."
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Zitierungen von Artikel 29 JStG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 30 JStG 2022 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Finanzverwaltungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 ...
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