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§ 29
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§ 29 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021
BGBl. I S. 402
(
Nr. 13
); zuletzt geändert durch
Artikel 26
G. v. 06.05.2024
BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4
Zollverwaltung
9 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 40 Vorschriften zitiert
Kapitel 3 Befugnisse
Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 28
←
→
§ 30
§ 29 Befragung und Auskunftspflicht
§ 29 wird in
1 Vorschrift zitiert
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den
§§ 4
bis
7
ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 9
entsprechend anzuwenden.
§ 28
←
→
§ 30
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Zitierungen von
§ 29 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 106 ZFdG Bußgeldvorschriften
(vom 09.07.2021)
... in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit a)
§ 29
oder b) § 71 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht ...
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