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§ 9 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 9 Befragung und Auskunftspflicht



(1) Das Zollkriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgaben machen kann.

(2) 1Personen, die entsprechend den §§ 17, 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich sind, sind verpflichtet, auf Verlangen dem Zollkriminalamt unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgabe machen können. 2Satz 1 gilt entsprechend

1.
für sonstige Personen, wenn

a)
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

b)
Maßnahmen gegen die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

c)
das Zollkriminalamt die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren kann und

d)
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können, sowie

2.
für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

3Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. 4Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder auf Ersuchen des Zollkriminalamtes Auskunft erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.

(3) 1Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 2Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 3Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 4Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 5Auskünfte, die nach Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. 6Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 3 nur, wenn es sich um Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände handelt.


(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Befragungen von juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 ZFdG Befragung und Auskunftspflicht
... Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend ...
§ 71 ZFdG Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr
... die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter ist § 9 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder ... am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. Zusätzlich zu den Vorgaben des § 9 haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zugehörige geschäftliche Unterlagen ...
§ 106 ZFdG Bußgeldvorschriften (vom 09.07.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit  ... handelt, wer 1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 , jeweils auch in Verbindung mit a) § 29 oder b) § 71 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 28 TKMoG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... „(§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ...