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§ 2 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen



(1) 1Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn

1.
es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,

2.
es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,

3.
es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist:

a)
als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild „Elektrokleinstfahrzeug" angegeben sein,

b)
anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein, und

4.
es

a)
den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4,

b)
den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,

c)
den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 sowie

d)
den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7

entspricht.

2Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.

(2) 1Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Erteilung

1.
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2.
einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

2Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt.

(3) 1Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 2Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Elektrokleinstfahrzeug die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen ist.





 

Frühere Fassungen von § 2 eKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 9 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 eKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 eKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 eKFV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine ... 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ... oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, 4. entgegen § 8 eine Person ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... Einzelbetriebserlaubnis auf öffent- lichen Straßen in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 14 Nummer 1 70 € 234a Die ... betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 14 Nummer 3 70 € ... Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 14 Nummer 1 40 € 235a Die ... ohne die erforderliche Versicherungs- plakette angeordnet oder zugelassen § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 14 Nummer 3 40 € ... in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 § 14 Nummer 1 30 € ... Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen § 2 Absatz 4 § 14 Nummer 3 30 € ... Einrich- tungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b § 14 Nummer 1 20 € ... die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Nummer 1 15 € ... anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d § 14 Nummer 1 25 € ...

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 56 FZV Versicherungsplakette
... im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich des § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit einer roten Versicherungsplakette nach dem Muster in Anlage 18 unternommen werden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit roten Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in ...
Artikel 4 eKFVEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Einzelbetriebserlaubnis auf öffent- lichen Straßen in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 14 Nummer 1 70 €  ... betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 14 Nummer 3 70 €  ... Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 14 Nummer 1 40 €  ... ohne die erforderliche Versicherungs- plakette angeordnet oder zugelassen § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 14 Nummer 3 40 €  ... Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 § 14 Nummer 1 30 €  ... Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen § 2 Absatz 4 § 14 Nummer 3 30 €  ... Einrich- tungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b § 14 Nummer 1 20 €  ... die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Nummer 1 15 €  ... anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d § 14 Nummer 1 25 €  ...

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 9 FZVNEV Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
...  § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 29a FZV Versicherungsplakette (vom 15.06.2019)
... im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit roten Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in ...