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§ 6 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 6 Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen



1Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. 2Es dürfen auch andere Einrichtungen für Schallzeichen angebracht sein, die der Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33) - Teil II, für Fahrzeugklasse L3 mit einer Leistung von nicht mehr als 7 kW, sowie dem Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen entsprechen. 3Nicht zulässig sind Radlaufglocken, Sirenen oder andere akustische Signalgeber.



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Frühere Fassungen von § 6 eKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 eKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 eKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 eKFV Anforderungen an das Inbetriebsetzen (vom 01.04.2026)
... Absatz 4 Satz 1, c) den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 sowie d) den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7  ... werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt. (3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
Artikel 1 eKFVuaÄndV Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
... gemachten Technischen Anforderungen vom 6. Oktober 2024 (VkBl. S. 742)." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ...