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§ 4 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung



(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die

1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,

2.
bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,

3.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreichen und

4.
jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.

(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01 3) Kapitel 15.4.2.6 entspricht.

(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.


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3)
Die Norm „DIN EN 17128:2021-01 Nicht-typzugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen - Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) - Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 17128:2020" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.



 
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Frühere Fassungen von § 4 eKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 eKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 eKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 eKFV Anforderungen an das Inbetriebsetzen (vom 01.04.2026)
... ist und 4. es a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4 , b) den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 ... Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt. (3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen ...
§ 15 eKFV Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2026)
... die eine Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt worden ist, werden § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4 , § 5 Absatz 4 und § 7 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der bis zum Ablauf des 31. ... weiter angewandt. Für diese Fahrzeuge können § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4 , § 5 Absatz 4 und § 7 in der Fassung dieser Verordnung weiter angewandt werden, sofern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
Artikel 1 eKFVuaÄndV Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
... zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ... die eine Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt worden ist, werden § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4 , § 5 Absatz 4 und § 7 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der bis zum Ablauf des 31. ... Fassung weiter angewandt. Für diese Fahrzeuge können § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4 , § 5 Absatz 4 und § 7 in der Fassung dieser Verordnung weiter angewandt werden, sofern ...