Genehmigungen nach
§ 12 können, soweit eine Erlaubnis nach
§ 4 noch nicht erteilt wurde, bis zum 1. April 2025 auf der Grundlage einer Erlaubnis nach
§ 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, erteilt werden.